Zum Jahresbeginn treten wieder viele steuerrechtliche Änderungen in Kraft – unter anderem beim Grundfreibetrag und Homeoffice. Nachfolgend ein Überblick über wichtige Vorschriften und Neuregelungen.
Für Beschäftigte
Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag steigt in diesem Jahr auf 10.908 Euro (2022: 10.347 Euro) für Ledige und auf 21.816 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro und bei Ehepartnern/Lebensgemeinschaften ab 125.620 Euro. Die Reichensteuer liegt bei 45 Prozent. Sie setzt unverändert bei einem Einkommen von 277.826 Euro bei Ledigen bzw. ab 555.652 Euro bei Verheirateten/Lebensgemeinschaften ein.
Kindergeld: Ab 2023 gibt es einheitlich für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat.
Homeoffice-Pausche: Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Beschäftigte regelmäßig im Homeoffice. Der Gesetzgeber honoriert dies mit einer höheren Homeoffice-Pauschale. Statt 5 Euro können jetzt 6 Euro für bis zu 210 Tage (vorher waren es max. 120 Tage) abgesetzt werden. Damit steigt der abzusetzende Betrag von 600 auf 1.260 Euro im Jahr. Die ursprüngliche Befristung entfällt.
Arbeitszimmer-Pauschale: Wer einen eigenen Raum für das Homeoffice nutzt, kann statt der Jahrespauschale alle anfallenden Kosten des Arbeitszimmers absetzen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Hierfür gibt es keinen Maximalbetrag. Alternativ kann auch die Jahrespauschale von 1.250 Euro gewählt werden.
Für Unternehmen
Inflationsprämie: Unternehmen können ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als Inflationsprämie zahlen. Allerdings muss die Prämie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Die Auszahlung kann in einer Summe oder auch gestückelt bis zum 31.12.2024 erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist. Auch die Dauer der Beschäftigung spielt keine Rolle.
Hilfen für Gastronomie: Im Zuge der Corona-Krise wurde im Jahr 2020 die Umsatzsteuer auf Speisen auf 7 Prozent gesenkt. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2023 verlängert.
Sachzuwendungen: Arbeitnehmer dürfen ab diesem Jahr 50 Euro an steuerfreien Sachzuwendungen (statt 45 Euro) erhalten. Das können z. B. Tankgutscheine, Essensgutscheine oder Jobtickets sein. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gezahlt werden. Handelt es sich um einen persönlichen Anlass wie Geburtstag oder Hochzeit, dann können Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei überreicht werden.
Wegfall der degressiven Afa: Wer für sein Unternehmen in bewegliches Anlagevermögen investiert (Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge), kann den Kaufpreis nur noch linear abschreiben. Die degressive Afa, die in den ersten Jahren höhere Abschreibungen erlaubte, fällt zum 1.1.2023 weg.
Künstlersozialkasse: Unternehmen, die Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen auf die Entgelte Künstlersozialabgabe zahlen. Der Beitragssatz steigt im Jahr 2023 von 4,2 auf 5 Prozent. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Entgelte bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler selbst bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.
Modernisierung der Außenprüfung: Betriebsprüfungen sorgen für Unruhe und verursachen erheblichen Arbeitsaufwand bei Unternehmern. Die rechtlichen Grundlagen für die Außenprüfung wurden nun erneuert. Ein wesentlicher Aspekt sind die erweiterten Mitwirkungspflichten der Unternehmen sowie die Möglichkeit, Zwangsgelder bei Nichtmitwirkung zu verhängen. Auch die Finanzbehörden werden in die Pflicht genommen. So sollen Prüfungsanordnungen früher bekanntgegeben und Prüfungsschwerpunkte benannt werden, damit die Prüfungen vor Ort schneller durchgeführt werden können. Darüber hinaus sollen die Prüfer und Steuerpflichtigen im Verfahren einer Außenprüfung enger miteinander kooperieren.