Gesellschafter im Fokus der Betriebsprüfer - Verdeckte Gewinnausschüttung

Bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) immer ein zentrales Thema. Dabei geht es um nicht marktübliche Vermögensverlagerungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, die bei Aufdeckung durch die Prüfer zu saftigen Steuernachzahlungen führen können.

Vertragliche Regelungen Bei der verdeckten Gewinnausschüttung wird zunächst geprüft, ob die eingetretene Vermögensminderung auf einem wirksamen Rechtsgeschäft beruht. Daher auch die Bezeichnung „verdeckt“. Fehlen rechtswirksame vertragliche Regelungen, liegt eine vGA vor. Liegt ein wirksames Rechtsgeschäft vor, dann muss es einem Drittvergleich standhalten. Dabei ist entscheidend, ob ein fremder Dritter ebenso gehandelt hätte. Wäre das Rechtsgeschäft mit einem fremden Dritten überhaupt nicht zustande gekommen, liegt eine vGA vor. Daher ist es wichtig, sämtliche Rechtsgeschäfte so zu vereinbaren, dass sie einem Drittvergleich standhalten. So sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. darauf achten, dass die Nutzung eines Firmenwagens in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Typische Fälle der vGA Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten ein zu hohes, marktunübliches Gehalt. Dadurch wird das Vermögen der Gesellschaft belastet.

Gesellschafter verkaufen an die Gesellschaft Wirtschaftsgüter zu überhöhten Preisen. Oder andersherum: Die Gesellschaft verkauft an die Gesellschafter ein zu einem nicht marktüblichen niedrigen Preis.

Gesellschafter erhalten von ihrer Gesellschaft Kredite oder vergeben Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen.

Gesellschafter verkaufen Aktien an die Gesellschaft zu einem überhöhten Preis.

Miet- und Pachtverträge innerhalb eines Konzerns werden zu nicht marktüblichen Bedingungen abgeschlossen.

Die Gesellschaft führt unentgeltlich Arbeiten am Privathaus ihres Gesellschafters aus.

Rechtsfolgen der vGA Auf Gesellschaftsebene ist zu prüfen, inwieweit das Vermögen der Gesellschaft zu erhöhen ist. Der hinzugerechnete Betrag unterliegt dann der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuert.
Hält der Gesellschafter die Anteile in seinem Privatvermögen, unterliegt die vGA als Kapitalertrag der 25-prozentigen Abgeltungssteuer oder ist im Teileinkünfteverfahren zu versteuern.

Nahestehende Personen Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur bei Leistungen möglich, die zugunsten des Gesellschafters erbracht bzw. gezahlt werden. Auch Vermögensvorteile an ihm nahestehende Personen können schnell als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert werden. Das können neben dem Ehepartner, Kindern, guten Freunden auch langjährige Geschäftspartner sein.

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